Beschäftigung von Ausländern in Ungarn
Das Grundpinzip der Regelung ist, dass die Beschäftigung von Ausländern in Ungarn - unabhängig von dem rechtlichen Charakter der Beschäfigung - genehmigungspflichtig ist.
Keine Genehmigung ist erforderlich unter anderem:
- bei abweichender Regelung eines internationalen Abkommens
- zur Beschäftigung des Ausländers als leitender Amtsträger oder Aufsichtsratsmitglied einer in Ungarn gegründeten Wirtschaftsgesellschaft, Niederlassung oder Handelsvetretung
- zur Ausübung einer Inbetriebsetzungs- oder garantiellen Servicetätigkeit nicht länger als 15 Tage
Es gibt Einzelgenehmigungen und kollektive Rahmengenehmigungen (wenn aufgrund des privatrechtlichen Vertrages die Beschäftigung mehrerer Personen erforderlich ist, z.B. wenn der Vertragsgegenstand ein Bauauftrag ist).
Kosten des Genehmigungsverfahrens
- Gebühr HUF 2.200/Person
- sonstige adninistrative Kosten (z.B. Übersetzungskosten zka HUF 3.000/Seite, Beglaubigung HUF 10.000 - 100.000)
- Anwaltshonorar (nach Vereinbarung)
Die Genehmigung wird durch das zuständige Arbeitsamt unter Berücksichtigung gewisser Aspekte (z.B. die Gesamtzahl der im fraglichen Jahr erteilbaren Genehmigungen, Arbeitsmarktsituation, u.s.w.) erteilt.
Bei EU-Staatsbürgern gilt das allgemeine Prinzip, dass falls das Land des Antragsstellers um keine Derogation hinsichtlich der freien Beschäftigung betreffend Ungarn ersucht hat, ist der Erwerb der Arbeitsbewilligung zwingend, sonst ist die Beschäftigung genehmigungsfrei.
Rechtsquelle: Reg.Verordnung Nr. 355/2007
Verordnung des Jus.Min Nr. 8/1999
Bei Beschäftigung von Ausländern in Ungarn kommen auch die gesetzlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenhalt von Ausländern zur Anwendung.
Mit einem ausländischen Arbeitnehmer kann ein Arbeitsvertrag für die Tätigkeit in Ungarn nur aufgrund des ungarischen Rechts abgeschlossen werden.
Die wichtigsten diesbezüglichen Informationen sind:
- der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Wenn die Einholung einer Arbeitsbewilligung erforderlich ist, kann der Arbeitsvertrag erst in Besitz der Arbeitsbewilligung abgeschlossen werden. Im Arbeitsvertrag sind der Aufgabenbereich, der Arbeitslohn und der Ort der Beschäftigung festzuhalten, die schriftliche Festlegung von darüber hinausgehenden Bedingungen ist beliebig.
- im Arbeitsvertrag kann man eine Probezeit vereinbaren, deren maximale Dauer 3 Monate ist. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Begründung kündigen
- die Modifizierung des Arbeitsvertrages ist nur einvernehmlich möglich
- der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Der befristete Vertrag kann vorzeitig nur einvernehmlich oder durch ausserordentliche Kündigung beendet werden, es sei denn der Arbeitgeber bezahlt den Durchschnittslohn für die Restzeit (max 1 Jahr). Die ausserordentliche Kündigung muss begründet werden. Sie ist u.a. bei grober Vertragsverletzung durch die andere Partei möglich.
- der unbefristete Vertrag kann vom Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung , unter Angabe der stichhaltiger Gründen, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden, dasselbe Recht steht auch dem Arbeitnehmer zu, allerdings ohne Begründungspflicht
- die Kündigungszeit beträgt min. 30 Tage, max 1 Jahr abhängig von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für die Kündigungszeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seinen Durchschnittsgehalt. Für die Hälfte der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, wenn der Vertrag von ihm gekündigt wurde.
- bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer eine Endabfertigung zu, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Jahren besteht. Der Betrag der Endabfertigung bewegt sich zwischen 1 und 6 Monatsdurchschnittsgehältern.
- im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines führenden Amtsträgers (z.B. eines Geschäftsführers) gelten abweichende Vorschriften (z.B. der Vertrag kann vom Arbeitgeber auch ohne Begründung gekündigt werden)
Rechtsquelle: Gesetz Nr.: 1992: XXII
