Aus unserer Praxis


Seit dem Inkraften des neuen ZPO ist die Anzahl jener Fälle drastisch gestiegen, wo Klagsschriften wegen „Unvollständigkeit” noch vor Eröffnung des Prozesses abgewiesen wurden. Auffalend ist, dass die Abweisung oft auf angebliche inhaltliche Mängel der Klageschrift basiert ist, obwohl solche Fragen erst im Rahmen der meritorischen Behandlung der Forderung geprüft werden dürften. Das Problem ist deshalb schwierig, weil der Rechtsanwalt in solchen Fällen vor dem Dilemma steht, ob er gegen den Abweisungsbeschluss Berufung einlegen (was die Verfahrensdauer empfindlich verlängert) oder dem Klienten vorschlagen soll, den Beschluss doch zu akzeptieren und den ungerechten Wünschen des Gerichts Folge zu leisten.

Im Auftrag unseres Klienten haben wir vor dem Hauptstädtischen Gerichtsstuhl gegen die Oberste Staatsanwaltschaft einen Schadenersatzprozess (Schmerzengeld) eingeleitet mit der Begründung, dass gegen unseren Klienten ohne jegliche bewertbare Beweise Anklage erhoben wurde. Unsere Klage wurde durch das Haupstädtische Tafelgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpfichtet sei, die Anklage in Detail zu begründen, da die inhaltliche Prüfung der Anklage erst im meritorischen Verfahren erfolgen solle, folgerichtig sei eine auffallende Negligenz seitens der Staatsanwaltschaft nicht festzustellen. Da dieses Urteil wesentliche verfassungrechtliche Bedenken hervorruft, überlegen wir die Möglichkeit eines ev. Verfahrens vor dem Menschenrechtsgericht Strassburg.