Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer in Ungarn

Ausländische natürliche Personen und Rechtspersonen können in Ungarn Eigentumsrecht an Liegenschaften - mit Ausnahme von Landwirtschafts- und Naturschutzgebieten -  mit behördlicher Genehmigung erwerben.

Keine Genehmigung ist erforderlich unter anderem:
  • im Erbfall
  • wenn der Erwerber EU-Staatsbürger oder ein in der Union registriertes Unternehmen ist und der Eigentumserwerb nicht zum Zweitwohnsitz dient
  • die Liegenschaft ein Gehöft von max. 6.000 m2 ist

Zum Eigentumserwerb sind ein schriftlicher, von einem Rechtsanwalt gegengezeichneter Liegenschaftskaufvertrag und grundbücherliche Registrierung erforderlich.

Das Grundbuch wird von den den dem Landwirtschaftsministerium unterstellten Grundbuchämtern geführt. Gegen den Beschluss des Grundbuchamtes kann man Berufung einlegen und der rechtskräftige behördliche Beschluss kann vor dem Gericht angefochten werden.

Die Kosten des Eigentumserwerbs:
  • Anwaltshonorar der Erstellung des Liegenschaftskaufvertrages und der Anwaltsvertretung  1-3 Prozent des Wertes der Liegenschaft je nach Vereinbarung
  • Eigentumsübertragungsgebühr: 2-10 Prozent des Kaufpreises abhängig von der Natur der Liegenschaft
  • Eintragungsgebühr HUF 2200
  • Sonstige Spesen (Übersetzungskosten, Grundbuchauszug)
Das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichem Boden von max. 3.000.000 m2kann eine ausländische natürliche Person gemäss den auf Inländer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen dann erwerben, wenn der Ausländer:  
  • EU-Statsbürger ist und
  • seit mindestens drei Jahren rechtmässig in Ungarn lebt, landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und in Ungarn einen landwirtschaftlichen Betrieb führen will

Ausländische Rechtspersonen dürfen Eigentumsrecht an landwirtschaftlichem Boden überhaupt nicht erwerben, weil das für ungarische Rechtspersonen ebenso unerlaubt ist.

Als Deckung für eine Forderung kann ein Pfandrecht an ungarischen Liegenschaften zu Gunsten von ausländischen Privat- und Rechtspersonen ohne Bedingung gegründet werden,  der Ausländer kann jedoch im Zuge der Vollstreckung über die im ungarischen Zivilgesetzbuch festgelegten privatrechtlichen Bedingungen hinaus nur unter den oben beschriebenen Bedingungen das Eigentumsrecht an der Liegenschaft erwerben.

Rechtsquelle: Regierungsordnung Nr. 7/1996