Ausländische Investitionen in Ungarn

Seit 1998 geniessen die ausländischen Investitionen in Ungarn vollen Schutz und volle Sicherheit. Die wichtigsten Elemente dieses Schutzes sind die Gleichbehandlung mit Inländern, - die Firmengründung und Beteiligung imbegriffen - der Schutz des Eigentums, die freie Gewinn- und Kapitalrepatriierung (nach Steuer).

Rechtsquelle: Gesetz Nr. 1988: XXIV

Firmengründung

Ausländische natürliche Personen und nach heimischem Recht registrierte Organisationen dürfen in Ungarn ohne jegliche mit dem Ausländerstatus zusammenhängende Beschränkung und behördliche Genehmigung Wirtschaftsgesellschaften gründen (auch allein, wenn die Gründung der Einmanngesellschaft gemäss Gesetz überhaupt erlaubt ist), Geschäftsanteile oder Aktien erwerben, weiters eine Niederlassung oder Handelsvertretung gründen.

Die wichtigsten Bedingungen der Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft sind
  • ein anwaltlich oder notariell gegengezeichneter Gesellschaftsvertrag
  • Gründungskapital, dessen verbindliche Minimalhöhe bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gesetzlich nicht festgehalten ist, während bei einer GmbH HUF 500.000 und bei einer AG HUF 5.000.000 beträgt
  • anwaltliche Vertretung im Registrierungsverfahren

Ausländer dürfen ohne Beschränkung und behördliche Genehmigung führende Amtsträger einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft sein.

Die rechtliche Regelung der einzelnen Gesellschaftstypen entspricht in grossem und ganzem den in Europa bekannten Lösungen, abgesehen von Detailfragen.

Die Wirtschaftsgesellschaft entsteht kraft Eintragung durch das Firmengericht. Die durchschnttliche Dauer des Verfahrens ist 8-15 Tage.

Durchschnittliche Kosten der Firmengründung
  • Eintragungsgebühr min. HUF 15.000, max. HUF 600.000 abhängig von der Gesellschaftsform und vom Typ des Registrierungsverfahrens
  • Veröffentlichungsgebühr HUF 5.000

Rechtsquelle: Gesetz Nr. 2008: IV und V

Gründung einer Niederlassung

Im Ausland registrierte Unternehmungen dürfen in Ungarn eine Niederlassung gründen. Die Gründung ist an kein Kapitalminimum gebunden, dafür ist der Gründer verpflichtet, der Niederlassung das erforderliche Betriebskapital laufend zur Vefügung zu stellen. Die Niederlassung darf - mit Ausnahme der Vertretungstätigkeit - nach den allgemeinen Vorschriften unternehmerische Tätigkeit ausüben und zugunsten des Gründers Veträge abschliessen.

Für die Tätigkeit der Niederlassung haften die Niederlassung und der Gründer unbeschränkt und solidarisch.

Die bei der Niederlassung angestellten Personen sind mit dem Gründer im Rechtsverhältnis. Die Beschäftigung von ausländischen Angestellten kann gemäss den allgemeinen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern in Ungarn erfolgen.

Die Niederlassung entsteht kraft Registrierung durch das Firmengericht.

Eintragungskosten
  • Eintragungsgebühr HUF 50.000
  • Veröffentlichungsgebühr HUF 5.000
Gründung einer Handelsvertretung

Im Ausland registrierte Unternehmungen dürfen in Ungarn eine Handelsvertretung gründen.

Der Gründer ist verpflichtet das erforderliche Betriebskapital laufend zur Verfügung zu stellen.

Die Handelsvertretung kann für den Gründer Verträge vermitteln, vorbereiten, weiters Informations- Reklametätigkeit entfalten jedoch keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Die Handelsvetretung entsteht kraft Registrierung durch das Handelsgericht.

Eintragungskosten
  • Eintragungsgebühr HUF 50.000
  • Veröffentlichungsgebühr HUF 5.000

Die bei der Handelsvertretung angestellten Personen sind mit der ausländischen Unternehmung im Rechtsverhältnis. Die Beschäftigung von ausländischen Angestellten kann gemäss den Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern in Ungarn erfolgen.

Über die obigen Kosten hinaus laufen auf jeden Fall an:
  • Anwaltshonorar (nach Vereinbarung)
  • Sonstige Kosten (Übersetzungskosten, Firmennamenforschung, Eigentumsblatt des Sitzes, notarielle Beglaubigung, usw.)

Rechtsquelle: Gesetz Nr. 1997: CXXXIIF