Steuern und Abgaben

Die wichtigsten Steuerarten
Einkommensteuer
  • Steuersubjekt: Privatperson
  • Steuergrund: Gesamtjahreseinkommen aus selbsstängigen und nicht selbstständigen Tätigkeiten (mit Ausnahme der Steuern von Quellensteuernatur) multipliziert durch 1,27
  • Steuersatz: 16 Prozent

Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXVII aus 1995

Gesellschaftsteuer
  • Steuersubjekt: Unternehmung
  • Steuergrund: die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben korrigiert durch die den Steuergrund erhöhenden (z.B. Investitionen) und vermindernden (z. B. Abschreibung) Posten
  • Steuersatz: bis HUF 500 Mio 16 Prozent, nach  dem Steuergrund über HUF 500 Mio 19 Prozent

Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXI aus 1996

Dividendensteuer
  • Steuersubjekt: Gesellschafter, die Dividende beziehen
  • Steuergrund: ausgeschüttete Dividende
  • Steuersatz: 16 Prozent

Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXI aus 1996 und Gesetz Nr. LIX aus 2006

Umsatzsteuer
  • Steuersubjekt: Unternehmung, die Waren oder Dienstleistungen vertreibt
  • Steuergrund: Gegenwert der Ware bzw. Diensleistung
  • Steuersatz: 25 Prozent, bei gewissen Produkten (z. B. Milchprodukten, Backwaren, u.s.w.) 18 Prozent,  bzw. 5 Prozent (z.B. Medikamente, Büchern, u.s.w.). Gewisse gemeinnützige Tätigkeiten (z.B. Post, Krankenversorgung, u.s.w.) sind steuerfrei.

Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXXVII aus 2007

Branschenabhängige Sondersteuern

Bis 31. Dezember 2012 haben die Unternehmungen, die auf dem Gebiet Detailhandel, Telekomunikation und Energieversorgung tätig sind sowie die Finanzdienstleister eine Sondersteuer zu zahlen.

Rechtsquelle: Gesetz Nr. XCIV aus 2010

 

Steuern und Abgaben nach Gehalt
Verpflichtungen des Arbeitgebers
  • Sozialversicherungsbeitrag
    • Steuergrund: Einkommen
    • Steuersatz: 27 Prozent

Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXX aus 1997

  • Gesundheitsversicherungsbeitrag
    • Steuergrund: Grund des Sozialsversicherungsbeitrags
    • Steuersatz: 25 Prozent

Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXVI aus 2003

  • Steuer nach aussergehaltlichen Zuwendungen
    • Steuergrund: Bruttobetrag der Zuwendung multipliziert durch 1.19
    • Steuersatz: 43 Prozent, in Spezialfällen 16 Prozent

Rechtsquelle: Gestz Nr. LXVI aus 1998

Verpflichtungen des Arbeitsnehmers
  • Einkommensteuer (gegen die Einkommensteuer -sihe oben - ist eine Steuerbegünstigung zu verrechnen wenn das kumulierte Einkommen im Berichtsjahr HUF 1.250.000 nicht übersteigt. Die Steuerbegünstigung beträgt 18 Prozent des Einkommens pro Berechtigungsmonat, aber max. HUF 12.100.)
  • Pensionsbeitrag
    • Steuergrund: identisch mit dem des Sozialversicherungsbeitrag
    • Steuersatz: 10 Prozent
  • Gesundheitsdienstleistungsbeitrag HUF 5.100/Monat

Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXX aus 1997 und Reg.Verord.Nr. 195/1997.XI.5.

Sonstige Steuern von Quellensteuernatur
  • Wie die Steuern nach dem Erlös aus Verkauf von Mobilien und Immobilien, Rechten mit Vermögenswert, Kapitaleinnahmen, Immobilienvermietung, wobei für den Steuergrund spezielle Vorschriften gelten aber der Steuersatz ist der allgemeine.

Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXVII aus 1995

Örtliche Steuern
Die wichtigste Steuer ist die Gewerbesteuer
  • Steuersubjekt: Untenehmung mit Sitz in der fraglichen Gemeinde
  • Steuergrund: Nettoeinnahmen (Bruttoeinnahmen reduziert durch den Wert der gekauften Waren, Dienstleistungen und die Materialkosten)
  • Steuersatz: 2 Prozent
Sonstige örtliche Steuern
  • Z.b. Baulichkeitssteuer, Grundsteuer, Kommonalsteuer, Fremdenverkehrssteuer, Kfz-Steuer.

Rechtsquelle: Gesetz C aus 1990