Steuern und Abgaben
Die wichtigsten Steuerarten
Einkommensteuer
- Steuersubjekt: Privatperson
- Steuergrund: Gesamtjahreseinkommen aus selbsstängigen und nicht selbstständigen Tätigkeiten (mit Ausnahme der Steuern von Quellensteuernatur) multipliziert durch 1,27
- Steuersatz: 16 Prozent
Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXVII aus 1995
Gesellschaftsteuer
- Steuersubjekt: Unternehmung
- Steuergrund: die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben korrigiert durch die den Steuergrund erhöhenden (z.B. Investitionen) und vermindernden (z. B. Abschreibung) Posten
- Steuersatz: bis HUF 500 Mio 16 Prozent, nach dem Steuergrund über HUF 500 Mio 19 Prozent
Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXI aus 1996
Dividendensteuer
- Steuersubjekt: Gesellschafter, die Dividende beziehen
- Steuergrund: ausgeschüttete Dividende
- Steuersatz: 16 Prozent
Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXI aus 1996 und Gesetz Nr. LIX aus 2006
Umsatzsteuer
- Steuersubjekt: Unternehmung, die Waren oder Dienstleistungen vertreibt
- Steuergrund: Gegenwert der Ware bzw. Diensleistung
- Steuersatz: 25 Prozent, bei gewissen Produkten (z. B. Milchprodukten, Backwaren, u.s.w.) 18 Prozent, bzw. 5 Prozent (z.B. Medikamente, Büchern, u.s.w.). Gewisse gemeinnützige Tätigkeiten (z.B. Post, Krankenversorgung, u.s.w.) sind steuerfrei.
Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXXVII aus 2007
Branschenabhängige Sondersteuern
Bis 31. Dezember 2012 haben die Unternehmungen, die auf dem Gebiet Detailhandel, Telekomunikation und Energieversorgung tätig sind sowie die Finanzdienstleister eine Sondersteuer zu zahlen.
Rechtsquelle: Gesetz Nr. XCIV aus 2010
Steuern und Abgaben nach Gehalt
Verpflichtungen des Arbeitgebers
- Sozialversicherungsbeitrag
- Steuergrund: Einkommen
- Steuersatz: 27 Prozent
Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXX aus 1997
- Gesundheitsversicherungsbeitrag
- Steuergrund: Grund des Sozialsversicherungsbeitrags
- Steuersatz: 25 Prozent
Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXXVI aus 2003
- Steuer nach aussergehaltlichen Zuwendungen
- Steuergrund: Bruttobetrag der Zuwendung multipliziert durch 1.19
- Steuersatz: 43 Prozent, in Spezialfällen 16 Prozent
Rechtsquelle: Gestz Nr. LXVI aus 1998
Verpflichtungen des Arbeitsnehmers
- Einkommensteuer (gegen die Einkommensteuer -sihe oben - ist eine Steuerbegünstigung zu verrechnen wenn das kumulierte Einkommen im Berichtsjahr HUF 1.250.000 nicht übersteigt. Die Steuerbegünstigung beträgt 18 Prozent des Einkommens pro Berechtigungsmonat, aber max. HUF 12.100.)
- Pensionsbeitrag
- Steuergrund: identisch mit dem des Sozialversicherungsbeitrag
- Steuersatz: 10 Prozent
- Gesundheitsdienstleistungsbeitrag HUF 5.100/Monat
Rechtsquelle: Gesetz Nr. LXXX aus 1997 und Reg.Verord.Nr. 195/1997.XI.5.
Sonstige Steuern von Quellensteuernatur
- Wie die Steuern nach dem Erlös aus Verkauf von Mobilien und Immobilien, Rechten mit Vermögenswert, Kapitaleinnahmen, Immobilienvermietung, wobei für den Steuergrund spezielle Vorschriften gelten aber der Steuersatz ist der allgemeine.
Rechtsquelle: Gesetz Nr. CXVII aus 1995
Örtliche Steuern
Die wichtigste Steuer ist die Gewerbesteuer
- Steuersubjekt: Untenehmung mit Sitz in der fraglichen Gemeinde
- Steuergrund: Nettoeinnahmen (Bruttoeinnahmen reduziert durch den Wert der gekauften Waren, Dienstleistungen und die Materialkosten)
- Steuersatz: 2 Prozent
Sonstige örtliche Steuern
- Z.b. Baulichkeitssteuer, Grundsteuer, Kommonalsteuer, Fremdenverkehrssteuer, Kfz-Steuer.
Rechtsquelle: Gesetz C aus 1990
